ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(B2B)
GMN Gebäude Management Nord Services GmbH
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Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |
I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Prüf-, Dokumentations-, Beratungs-, Thermografie- und sonstige vereinbarte Leistungen zwischen der GMN Gebäude Management Nord Services GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung in Kenntnis abweichender Bedingungen stellt keine Zustimmung dar.
- Individuelle Vereinbarungen, das Angebot und die Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Soweit zwischen diesen Unterlagen Widersprüche bestehen, gilt die individuellere und speziellere Regelung vorrangig.
- Soweit einzelne Leistungen rechtlich nicht als Werkvertrag, sondern als Dienst-, Kauf- oder gemischter Vertrag einzuordnen sind, gelten diese AGB entsprechend; zwingende gesetzliche Vorschriften der jeweils einschlägigen Vertragsart bleiben unberührt.
II. Leistungsgegenstand und Prüfcharakter
- Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung konkret bezeichneten Leistungen. Dazu können insbesondere Prüfungen elektrischer Anlagen, elektrischer Maschinen, ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel, Prüfungen von Leitern, Tritten und Kleingerüsten, Prüfungen medizinischer elektrischer Geräte, thermografische Untersuchungen, Prüfprotokolle und Dokumentationen sowie Beratung bei festgestellten Mängeln und Unterstützung bei einer Neubeschaffung gehören.
- Die Leistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen technischen Regeln und dem vertraglich vereinbarten Prüf- und Leistungsumfang erbracht.
- Prüfungen und thermografische Untersuchungen sind grundsätzlich stichtagsbezogene Zustandsfeststellungen. Sie geben den Zustand und die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Tatsachen zum Zeitpunkt der Prüfung wieder. Eine Garantie für eine zukünftige Funktionsfähigkeit, dauerhafte Mangelfreiheit oder die vollständige Erkennung sämtlicher verdeckter oder nur unter anderen Betriebsbedingungen auftretender Fehler wird nicht übernommen, soweit nicht ausdrücklich eine Garantie in Textform vereinbart wurde.
- Der Umfang der Prüfung richtet sich nach dem vereinbarten Auftrag. Leistungen, Prüfobjekte, Anlagenteile oder Untersuchungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, sind nicht geschuldet.
- Festgestellte Mängel, Gefährdungen oder Abweichungen werden im Rahmen des vereinbarten Dokumentationsumfangs festgehalten. Die Beseitigung solcher Mängel ist nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt wurde.
III. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsänderungen
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
- Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
- Preis- und Mengenangaben beruhen auf den vom Auftraggeber mitgeteilten oder im Angebot zugrunde gelegten Grundlagen, insbesondere auf der angegebenen Anzahl der Prüfobjekte, den Einsatzorten, den Zugangs- und Betriebsbedingungen sowie dem vorgesehenen Ausführungszeitraum.
- Unterschreitet die tatsächlich zur Prüfung bereitgestellte oder zugängliche Menge die vertraglich zugrunde gelegte Prüfmenge aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen um mehr als 20 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jedes fehlende Prüfobjekt 70 % des jeweils vereinbarten Netto-Einheitspreises zu berechnen.
- Dies gilt insbesondere für nicht vorhandene, nicht auffindbare, nicht zugängliche, nicht prüfbereite oder während des vereinbarten Prüfzeitraums nicht verfügbare Prüfobjekte. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens oder Mehraufwands vorbehalten.
- Überschreitet die tatsächlich zur Prüfung bereitgestellte Menge die vereinbarte oder kalkulierte Menge oder ändern sich Anlagenverhältnisse, Prüfbedingungen oder sonstige Leistungsgrundlagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzliche Leistungen nach den vereinbarten Einheitspreisen oder, soweit solche nicht vereinbart sind, nach der üblichen Vergütung abzurechnen.
- Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung zwischen den Parteien. Soweit der Auftraggeber zusätzliche Leistungen verlangt und keine Vergütung vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften und der üblichen Vergütung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
IV. Termine und Leistungsdurchführung
- Leistungstermine und Ausführungszeiträume werden einvernehmlich vereinbart. Soweit ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin vereinbart ist, handelt es sich um eine Planungsangabe.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare wesentliche Verzögerungen. Fristverlängerungen treten ein, soweit der Auftragnehmer an der Leistung durch Umstände gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, fehlenden Zugang, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder vergleichbare Ereignisse.
- Der Auftraggeber hat freien und rechtzeitigen Zugang zu den Prüfbereichen, Prüfobjekten und erforderlichen technischen Einrichtungen zu ermöglichen sowie sichere Arbeitsbedingungen und einen fachkundigen Ansprechpartner sicherzustellen.
- Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, Unterbrechungen, zusätzliche Anfahrten oder sonstiger nachweisbarer Mehraufwand werden nach den vereinbarten Verrechnungssätzen oder, falls solche nicht vereinbart sind, nach der üblichen Vergütung abgerechnet.
- Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, am vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Auftragnehmers unberührt.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat alle für eine ordnungsgemäße und sichere Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Informationen zu Gefahrenstellen, Betriebsbesonderheiten, Zutrittsregelungen, Abschaltungen und bekannten Mängeln.
- Der Auftraggeber ist für notwendige Datensicherungen vor Prüfungen oder Abschaltungen verantwortlich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Prüfung vorgesehenen Objekte zugänglich, identifizierbar und in dem für die vereinbarte Prüfung erforderlichen Zustand bereitgestellt werden.
- Verletzt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwendungen, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kann insbesondere eine angemessene Entschädigung und Ersatz erforderlicher Mehraufwendungen verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder nicht zu beginnen, wenn konkrete Sicherheitsrisiken für Personen oder Sachen bestehen oder erforderliche Mitwirkungshandlungen fehlen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
VI. Abnahme, Fertigstellung und Beanstandungen
- Soweit die geschuldete Leistung nach ihrer Rechtsnatur der Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme, insbesondere § 640 BGB.
- Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Soweit eine Leistung ihrer Beschaffenheit nach nicht abnahmefähig ist, gilt sie mit vollständiger Erbringung und, sofern geschuldet, Übergabe der vereinbarten Dokumentation als erbracht. Rechte wegen etwaiger Mängel oder Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
- Beanstandungen sollen dem Auftragnehmer zur zügigen Prüfung möglichst in Textform und unter nachvollziehbarer Beschreibung des beanstandeten Sachverhalts mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte und Fristen werden hierdurch nicht verkürzt.
VII. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
- Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vergütungsvereinbarung. Soweit keine Vergütung bestimmt ist, gilt die gesetzlich vorgesehene beziehungsweise übliche Vergütung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Bei in sich abgeschlossenen oder gesondert abrechenbaren Leistungsabschnitten können entsprechende Teilrechnungen gestellt werden.
- Rechnungen sind innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
- Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz im B2B-Verkehr derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; daneben bleibt insbesondere die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB unberührt.
- Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug weitere Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Aufrechnungsrechte, die zwingend nicht beschränkt werden dürfen, bleiben unberührt.
VIII. Terminabsage und Kündigung durch den Auftraggeber
- Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur Kündigung eines Werkvertrages, insbesondere nach § 648 BGB, bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb anzurechnen.
- Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Einsatztermin ab oder verschiebt er diesen, ohne dass der Vertrag insgesamt gekündigt wird, kann der Auftragnehmer für den von der Absage oder Verschiebung betroffenen Netto-Leistungswert folgende pauschalierte Entschädigung verlangen, sofern der Auftraggeber die Absage oder Verschiebung zu vertreten hat:
- a) bis einschließlich 45 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: kostenfrei;
- b) 44 bis 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 30 %;
- c) 20 bis 8 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 60 %;
- d) 7 Kalendertage oder weniger vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 80 %.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Absage oder des Verschiebungsverlangens beim Auftragnehmer. Bei nur teilweiser Absage wird die Pauschale ausschließlich aus dem Netto-Leistungswert des betroffenen Leistungsteils berechnet.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer infolge der Absage oder Verschiebung überhaupt kein Schaden beziehungsweise Aufwand oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens oder Aufwands vorbehalten.
- Soweit eine Terminabsage zugleich als Kündigung des Vertrages zu qualifizieren ist, gehen die gesetzlichen Kündigungsfolgen, insbesondere § 648 BGB, vor. Eine nach dieser Ziffer berechnete Pauschale wird auf einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch wegen desselben Sachverhalts angerechnet; eine doppelte Inanspruchnahme findet nicht statt.
- Unabhängig von den vorstehenden Pauschalen können bereits veranlasste, nicht mehr stornierbare Fremdkosten, Reise- oder Übernachtungskosten nur insoweit gesondert verlangt werden, als sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind und konkret nachgewiesen werden.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
IX. Mängelrechte und Nacherfüllung
- Für Mängelrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.
- Bei einem Mangel ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Der Auftragnehmer kann die Art der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wählen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unberührt.
- Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Fristen. Besondere gesetzliche Fristen, insbesondere bei Bauwerken oder arglistig verschwiegenen Mängeln, bleiben unberührt.
- Keine Mängelrechte bestehen, soweit eine Beanstandung allein darauf beruht, dass sich der Zustand eines Prüfobjekts nach dem maßgeblichen Prüfzeitpunkt verändert hat oder ein Fehler bei ordnungsgemäßer Durchführung innerhalb des vereinbarten Prüfverfahrens zum Prüfzeitpunkt objektiv nicht erkennbar war.
X. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 1 zwingend gehaftet wird.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Soweit Schäden aus Datenverlust darauf beruhen, dass der Auftraggeber keine den Umständen angemessene Datensicherung vorgenommen hat, ist ein etwaiger ersatzfähiger Schaden auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die Haftungstatbestände nach Ziffer 1 bleiben hiervon unberührt.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Thermografische Untersuchungen
- Thermografische Untersuchungen dienen der Zustandsanalyse unter den zum Aufnahmezeitpunkt vorhandenen Betriebs-, Last-, Umgebungs- und Zugangsbedingungen.
- Die Aussagekraft thermografischer Aufnahmen kann insbesondere durch Lastzustände, Abdeckungen, verdeckte Bauteile, Emissionsgrade, Reflexionen, Umgebungstemperaturen und sonstige physikalische Randbedingungen beeinflusst werden.
- Eine vollständige Fehlererkennung oder Aussage über Zustände außerhalb der erfassten Bereiche und Betriebsbedingungen ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich ein weitergehender Untersuchungsumfang vereinbart wurde.
- Festgestellte Auffälligkeiten stellen, soweit nicht anders vereinbart, eine fachliche Bewertung auf Grundlage der zum Aufnahmezeitpunkt verfügbaren Informationen dar.
XII. Beratung und Beschaffungsunterstützung
- Beratungs-, Empfehlungs- und Beschaffungsunterstützungsleistungen richten sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang.
- Soweit Empfehlungen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, stellen sie fachliche Einschätzungen auf Grundlage der zum Beratungszeitpunkt verfügbaren Informationen dar.
- Verträge über Waren oder Leistungen von Drittanbietern kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter zustande, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich selbst als Verkäufer oder Vertragspartner auftritt.
- Die Entscheidung über wirtschaftliche, organisatorische oder investive Maßnahmen obliegt dem Auftraggeber. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach Abschnitt X dieser AGB.
XIII. Eigentumsvorbehalt
- Vom Auftragnehmer gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hieraus resultierenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
- Soweit eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gelieferter Sachen erfolgt, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Eigentumsvorbehaltsabreden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
XIV. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dieses anwendbar ist.
- Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrags Zugang zu nicht offenkundigen betrieblichen Informationen des Auftraggebers erhält, werden diese im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten vertraulich behandelt. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
XV. Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignis beruht, dessen Folgen trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung.
- Dauert die Behinderung so lange an, dass einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Rechte zur Beendigung des Vertrages unberührt.
XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen richten sich nach den gesetzlichen Formvorschriften. Soweit diese AGB für Erklärungen Textform vorsehen, genügt insbesondere eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.